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Versicherungsschutz im Kindergarten auch wenn Juni
Ein Kind büchst aus dem Kindergarten aus. Es passiert ein Unfall. Die Krankenkasse lehnt Zahlung mit der Begründung ab, Versicherungsschutz besteht nur bis zur Haustür. Das Bundessozialgericht sah dies anders (Az. B 2 U 20/97R). Es handelt sich um einen Kindergartenunfall, der einem "Arbeitsunfall" gleichzusetzen ist. Die Obhutspflicht des Kindergartens besteht so lange, bis das Kind sie Einrichtung "erlaubt" wieder verläßt. Das heißt den Eltern wieder übergeben wird. Da das Verlassen in diesem Sinne nicht erlaubt war, fällt ein Unfall unter den Unfallversicherungsschutz.
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