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Kindergeld
Voraussetzungen
Personen, die in Deutschland unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig sind, erhalten seit 1996 Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Hierzu gehören Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie im Ausland lebende Personen, die ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich in Deutschland erzielen. Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich im Ausland versteuern, können Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Dabei werden alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt; unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister. Vollwaisen, für die keiner anderen Person Kindergeld zusteht, können für sich selbst Kindergeld beanspruchen. Das Kindergeld beträgt im Jahre 2001 monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 270 DM, für das dritte Kind 300 DM und für jedes weitere Kind 350 DM. Eine Vollwaise erhält für sich selbst Kindergeld wie für ein erstes Kind. Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich nur für Kinder, die sich in Deutschland aufhalten. Für im Ausland lebende Kinder besteht nur ausnahmsweise und unter Umständen in geringerer Höhe Anspruch auf Kindergeld. Über das 18. Lebensjahr hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und sich z.B. in Schul- oder Berufsausbildung befinden bzw. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, arbeitslos sind und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen. Für ein über 18 Jahre altes Kind besteht dann kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm Einkünfte und Bezüge in Höhe von mehr als 14.040 DM im Kalenderjahr zustehen. Das Kindergeld ist schriftlich bei dem Arbeitsamt – Familienkasse – zu beantragen, das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern zuständig ist; dort sind auch die Nachweise hinsichtlich der Kinder einzureichen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist der Dienstherr, der Arbeitgeber bzw. der Träger der Versorgung zuständig. Antragsvordrucke hält das Arbeitsamt bereit, das auch Auskünfte über die gesetzliche Kindergeldregelung erteilt. (Quelle: Arbeitsamt)
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