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Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB
Wichtige Informationen
Schwangerschaftsabbrüche sind grundsätzlich verboten. Dies ist in der Verfassung begründet, wonach auch dem ungeborenem Leben das Recht auf Leben zusteht. Dieses Recht muß vom Staat geschützt werden. Eine Frau kann jedoch nach einem Schwangerschaftsabbruch strafrei ausgehen, wenn folgende Faktoren erfüllt sind: Beratung durch eine anerkannte Beratungsstelle, die 12 Woche darf nicht übeschritten sein, der Abbruch muß von einem Arzt vorgenommen werden und zwischen der Beratung und dem Abbruch müssen mindestens drei Tage vergangen sein. Dies alles gilt wenn die Frau den Abbruch will. Die Situation ist anders, wenn für die werdende Mutter gesundheitliche Gefahren bestehen oder eine sogenannte kriminologische Indikation (Vergewaltigung...) vorliegt. Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden von den Kassen nicht übernommen. Anders ist es bei den angeführten Ausnahmen. Beratungsstellen sind u.a. die Gesundheitsämter. Eine detaillierte Broschür zu diesem Thema gibt die "Arbeitsgemeinschaft der staatlich anerkannten Schwangerenberatungstellen in Bayern, Winzererstr. 9, 80797 München, heraus
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