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Aufsichtspflicht im Kindergarten
Die Verantwortung des Kindergartenbetreibers für Kinder im Aussenbereich des Kindergartens
Werfen Kinder vom Gelände des Kindergartens Gegenstände auf vorbeifahrende Fahrzeuge oder Personen und entsteht dadurch Sach- oder Personenschaden, so ist in solchen Fällen regelmässig eine Verantwortung des Kindergartenbetreibers gegeben, weil die Aufsichtskräfte ihrer Aufsichtspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind. Kinder, die sich in einer größeren Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, sind so zu beaufsichtigen, dass eine relativ engmaschige Kontrolle jedes Kindes sichergestellt ist. Die Aufsichtskräfte müssen zwar nicht jedes Kind ununterbrochen, also „auf Schritt und Tritt“ im Auge haben, es geht aber nicht an, dass Kinder im Kindergartenalter, auch wen sie bisher nicht auffällig wurden, sich über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen bleiben (OLG Köln, Az.:7U5/99)
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